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   BGH, 27.02.1975 - 2 ARs 15/75   

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BGH, 27.02.1975 - 2 ARs 15/75 (https://dejure.org/1975,1585)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1975 - 2 ARs 15/75 (https://dejure.org/1975,1585)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1975 - 2 ARs 15/75 (https://dejure.org/1975,1585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht bei nächträglicher Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1130
  • MDR 1975, 505
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Dagegen ist das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462 a Abs. 2 StPO 1975 für die nachträglichen Entscheidungen zuständig, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch nicht begonnen hat oder der Verurteilte am 1. Januar 1975 bereits wieder aus der Haft entlassen war (vgl. BGH NJW 1975, 1130 = JR 1975, 205 und BGH, Beschluß vom 2. Juli 1975 - 2 ARs 167/75 -).
  • OLG Nürnberg, 20.09.2002 - Ws 1167/02
    Aber den hierfür zitierten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs (NJW 1975, 1130 und 1791) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1985, 333) läßt sich dies nicht entnehmen.

    In der Entscheidung vom 27.02.1975 (NJW 1975, 1130) hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer damit verneint, daß diese nur dann zuständig sein konnte, wenn ihr nach § 462 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 454 StPO 1975 auch schon die Zuständigkeit für die Aussetzung des Strafrestes zugefallen war.

  • BGH, 18.08.1977 - 2 ARs 233/77

    Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer

    Diese verneint ihre Zuständigkeit unter Bezugnahme auf den in NJW 1975, 1130 veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs und hat die Sache mit der Bitte vorgelegt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen.

    Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 StPO scheidet aus, weil der Verurteilte sich seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht in Strafhaft befunden hat (BGH NJW 1975, 1130 und 1791; BGHSt 26, 187, 189; 26, 352, 353).

  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Anders als in dem Falle, der in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1975 - 2 ARs 15/75 - entschieden wurde, ist hier also die Zuständigkeit einer Vollstreckungskammer, und zwar des Landgerichts Karlsruhe, auf Grund des Abs. 1 Satz 1 des § 462 a StPO gegeben, unmittelbar allerdings nur für das Verfahren KLs 9/73. Mit dieser Zuständigkeit ist gemäß § 462 a Abs. 4 StPO 1975 auch die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen in der Sache verbunden, in der das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 9. Dezember 1960 erging.
  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung -

    Das bedeutet, daß entsprechend § 454 StPO 1975 die Strafvollstreckungskammer auch über die Fortdauer der Unterbringung oder eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung mit den sich anschließenden Folgen immer dann zu entscheiden hat, wenn der Beschuldigte am 1. Januar 1975 oder später in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war (vgl. dazu BGH NJW 1975, 1130 = JR 1975, 205 mit zustimmender Anmerkung von Peters).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01

    Vollstreckungsunterbrechung; Reststrafaussetzung; Haftort; Haftzeit; Verletzung

    Außerhalb der - heute nicht mehr relevanten - "Altfälle" einer Haftunterbrechung beziehungsweise Strafaussetzung vor Einführung der Strafvollstreckungskammern zum 1. Januar 1975 (vgl. hierzu BGH NJW 75, 1130 und 1791) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung der in § 462a Abs. 1 S. 2 StPO gewählten Formulierung ("bleibt auch zuständig...") in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Abgrenzung zum Prozessgericht nie einschränkende Bedeutung im Sinne einer Anknüpfung an ein vorheriges "Befasstsein" beigemessen (missverständlich daher die Formulierung in KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 462a Rn. 12, sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 462a Rn. 15).
  • OLG Dresden, 29.01.1997 - 1 ARs 13/97
    Dies ist indes Voraussetzung der als Ausnahmeregelung eng auszulegenden Vorschrift (vgl. BGH NJW 1975, 1130; KK Fischer § 462 a Rdnr. 12).
  • OLG Koblenz, 24.07.1975 - 1 Ws 462/75

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für einen

    Sie hält gestützt auf den Beschluß des BGH vom 27.2.1975 (MDR 1975, 505) die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges für gegeben.
  • BGH, 02.07.1975 - 2 ARs 167/75

    Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Führungsaufsicht

    Wie der Senat in seinem in NJW 1975, 1130 = JR 1975, 205 veröffentlichten Beschluß vom 27. Februar 1975 entschieden hat, besteht eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO 1975 - abgesehen von dem in Abs. 4 dieser Vorschrift geregelten Fall - nur dann, wenn dieser Kammer auch schon die Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO 1975 zugefallen war; dies gilt ebenso wie für die Entscheidungen nach Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung für die Entscheidungen über die Führungsaufsicht (§ 463 StPO 1975).
  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 154/75

    Zuständigkeitsstreit mehrerer Gerichte hinsichtlich der Bestellung eines

    Nach entsprechender Vorlage hat sich die 1. Vollstreckungskammer beim Landgericht in Kassel durch Beschluß vom 25. April 1975 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1975 - 2 ARs 15/75 (NJW 1975, 1030 = JR 1975, 205 mit zustimmender Anmerkung von Peters) für unzuständig erklärt.
  • BGH, 24.10.1975 - 2 ARs 313/75

    Zuständigkeit des Gerichts für nachträgliche Entscheidungen nach mehreren

  • BGH, 04.07.1975 - 2 ARs 184/75

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der

  • BGH, 14.07.1976 - 2 ARs 256/76

    Voraussetzungen der Bestimmung über die Zuständigkeit durch das obere Gericht

  • BGH, 09.01.1976 - 2 ARs 390/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für

  • BGH, 12.11.1975 - 2 ARs 339/75

    Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den nachträglichen Widerruf

  • OLG Stuttgart, 24.09.1975 - 3 Ws 238/75

    Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

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